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Hilfestellung für die Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Der § 34f GewO sieht seit 2013 neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für Finanzvermittler vor. Für diese ergeben sich erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen. Seitdem ist es verpflichtend sich jährlich durch einen Prüfer, vergleichbar mit der Prüfung nach § 16 der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) für den § 34c GewO prüfen zu lassen.
Die jährliche Prüfungspflicht ist im § 24 FinVermV geregelt und im Vergleich zu § 16 MaBV in Art und Umfang deutlich gewachsen.

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